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PIONIERKRAFT

Mieterstrom im Wandel: Was das EuGH-Urteil und die BGH-Entscheidung für Eigentümer bedeuten – und warum PIONIERKRAFT eine zukunftssichere Lösung bietet.

Stand: Mai 2025

Neue Rechtsprechung verändert die Spielregeln

Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen verändern die Rechtslage rund um Mieterstrommodelle und lokale Stromversorgung in Mehrfamilienhäusern grundlegend:

  • EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23): Der Europäische Gerichtshof erklärte die deutsche Ausnahmeregelung für sogenannte Kundenanlagen (§ 3 Nr. 24a EnWG) für unionsrechtswidrig. Begründung: Diese verhindere den freien Netzzugang und die freie Lieferantenwahl für Endkund:innen – zwei Grundprinzipien des europäischen Energierechts.
    → Die Konsequenz laut KPMG: Das bisherige Konstrukt der Kundenanlage ist systematisch mit EU-Recht unvereinbar und wird voraussichtlich entfallen oder grundlegend reformiert werden müssen.
  • BGH-Entscheidung vom 13.05.2025 (Az. EnVR 12/24): Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Betreiber von Energieanlagen mit Drittnutzerbelieferung unter Umständen als Netzbetreiber gelten – mit der Pflicht zur Einhaltung aller energiewirtschaftlichen Vorgaben wie Netzentgelten, Bilanzkreisverantwortung und Messstellenbetriebspflicht.

Mieterstrommodelle unter Druck

Klassische Mieterstrommodelle, bei denen der Eigentümer den selbst erzeugten Strom direkt an die Mieter liefert, basieren häufig auf dem Kundenanlagenprivileg – also der Vorstellung, dass der Strom im „eigenen Netz“ verteilt wird.

Mit den neuen Entscheidungen wird deutlich:

  • Der Rückgriff auf § 3 Nr. 24a EnWG ist künftig hochriskant.
  • KPMG erwartet, dass sich der Gesetzgeber gezwungen sieht, die Vorschrift zu überarbeiten oder zu streichen.
  • Betreibern droht dann eine Einstufung als Netzbetreiber mit voller Regulierungspflicht – was wirtschaftlich für die meisten Wohngebäude nicht tragbar ist.

PIONIERKRAFT: Eine Lösung, die sich abhebt

Die PIONIERKRAFT-Lösung unterscheidet sich grundlegend von klassischen Kundenanlagen und ist deshalb nicht vom EuGH-Urteil betroffen, wie KPMG bestätigt.

Warum?

  • Die bestehenden Stromlieferverträge der Nutzer:innen bleiben vollständig bestehen.
  • Der lokal erzeugte Solarstrom wird ergänzend geliefert – kein vollständiger Ersatz.
  • Die Nutzer:innen behalten jederzeit die volle Markt- und Lieferantenfreiheit.
  • Es findet keine exklusive Stromversorgung statt, wie sie der EuGH kritisiert hat.

Ergebnis:
→ PIONIERKRAFT bewegt sich nicht im Kundenanlagenprivileg, sondern in einem neuen, rechtlich stabilen Zwischenraum zwischen Eigenverbrauch und GGV. Es bietet dabei:

  • höhere Flexibilität als GGV,
  • technische Steuerbarkeit,
  • klare Trennung zwischen Netz- und PV-Strom.

Fazit: Rechtssicherheit jetzt mitdenken

Die Botschaft aus EuGH und BGH ist eindeutig:
Die Zeit der Ausnahmen für geschlossene Systeme ohne Netzanbindung ist vorbei.

Wer heute in PV auf Mietshäusern investieren will, braucht Lösungen, die regulatorisch tragfähig, wirtschaftlich sinnvoll und technisch flexibel sind.

  • Die PIONIERKRAFT-Lösung erfüllt diese Anforderungen
  • Sie meidet bewusst das Kundenanlagenprivileg und setzt auf Ergänzung statt Ersatz.
  • Und sie ermöglicht es, Solarstrom effizient zu nutzen – ohne dabei die freie Stromwahl einzuschränken.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bitte konsultieren Sie bei konkreten Projekten einen Fachanwalt für Energierecht.

Quellen:

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