Nach EuGH- und BGH-Urteilen zur Kundenanlage: PIONIERKRAFT bleibt rechtssicher

Juristische Stellungnahme: PIONIERKRAFT ist von den Urteilen nicht betroffen. PIONIERKRAFT nutzt keine Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG, sondern sog. Direktleitungen nach § 3 Nr. 12 EnWG.

Juristische Stellungnahme: PIONIERKRAFT ist von den Urteilen nicht betroffen

Schaubild_PIONIERKRAFT-System

Bei der PIONIERKRAFT-Lösung fließt der erzeugte Solarstrom ohne Umweg über das öffentliche Netz direkt zu den einzelnen Wohneinheiten.

München, 25. August 2025 – Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 hat die rechtlichen Grundlagen klassischer Mieterstrom-Modelle ins Wanken gebracht. Das Gericht erklärte die deutsche Sonderregelung zur sogenannten „Kundenanlage“ für nicht vereinbar mit dem EU-Recht. Als Konsequenz hat nun auch der Bundesgerichtshof die Definition enger gefasst und entschieden, dass Kundenanlagen, die Gegenstand dezentraler Stromversorgung sind, künftig als Verteilnetze gelten können. Damit können Mieterstrom-Projekten neue regulatorische Pflichten drohen, etwa die Zahlung von Netzentgelten sowie die Einhaltung umfangreicher Pflichten als Verteilnetzbetreiber.

Die Lösung von PIONIERKRAFT ist nicht betroffen
Eine aktuelle Stellungnahme von Energierechtsanwalt Dietrich Max Fey zeigt, dass die Lösung von PIONIERKRAFT nicht betroffen und weiterhin insofern rechtssicher ist, als Verteilnetzbetreiber-pflichten nicht in Betracht kommen. In der Stellungnahme heißt es: „Das EuGH-Urteil, in dem das Gericht zum Thema der deutschen allgemeinen „Kundenanlagen“ gemäß § 3 Nummer 24a EnWG Stellung nimmt, berührt das Geschäftsmodell von Pionierkraft nicht und bringt auch keine zusätzlichen regulatorischen Anforderungen an das Modell mit sich.“

Der Grund: PIONIERKRAFT nutzt keine Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG, sondern sogenannte Direktleitungen nach § 3 Nr. 12 EnWG. Diese physikalische Verbindung zwischen einer PV-Anlage und den Verbrauchern innerhalb eines Gebäudes wird weder als Netz klassifiziert, noch unterliegt sie der Regulierung durch die Bundesnetzagentur.

Damit ermöglicht PIONIERKRAFT eine Lösung, die dezentral erzeugten Solarstrom innerhalb von Mehrfamilienhäusern direkt verteilt und unabhängig von Mieterstromförderung, Netzbetreiberpflichten oder dem Begriff der Kundenanlage ist.

Andreas Eberhardt, Co-Gründer und CEO von PIONIERKRAFT

Andreas Eberhardt, Mitbegründer und Geschäftsführer von PIONIERKRAFT, setzt sich für einfache und rechtssichere Lösungen bei der Solarstromnutzung in Mehrparteienhäusern ein.

„Viele Eigentümer wollen in Solarenergie investieren, verlieren sich aber im Dickicht der sich ständig ändernden Vorschriften. „Wir bieten unseren Kunden eine einfache, verlässliche und rechtlich sichere Lösung ohne zusätzliche Pflichten.“, sagt Andreas Eberhardt, Mitgründer und Geschäftsführer von PIONIERKRAFT.

Somit positioniert sich PIONIERKRAFT weiter als verlässlicher Wegbereiter für die dezentrale Energiewende im Mehrfamilienhaus.

Weitere Informationen rund um das Thema „EuGH- und BGH-Urteil zur Kundenanlage“ finden Sie in unserem Blogbeitrag „Aktueller Stand: EuGH- und BGH-Urteil zur Kundenanlage – und was es für die Pionierkraft-Lösung bedeutet“

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