Steuerliche Vorteile mit PV: Abschreibung & Wachstumschancengesetz 2025 für Vermieter

Wer als Vermieter:in oder Eigentümergenossenschaft in eine Photovoltaik investiert, profitiert heute von klaren steuerlichen Erleichterungen.

Kurz gesagt: Wer als Vermieter:in oder Eigentümergenossenschaft in eine Photovoltaik investiert, profitiert heute von klaren steuerlichen Erleichterungen. Kleinere Anlagen sind ertragsteuerfrei, die Solaranlage Abschreibung folgt praxistauglichen Regeln, und zusätzliche Sonderwege (degressive AfA) beschleunigen die Amortisation. Das Wachstumschancengesetz und anschließende Programme („Investitions-Booster“) haben vieles vereinfacht.

1) Ertragsteuer: Wann PV-Einnahmen steuerfrei sind

Für PV auf vermieteten Wohngebäuden gilt: Einnahmen und Entnahmen sind ertragsteuerfrei, wenn die Anlage je Wohn- oder Gewerbeeinheit max. 30 kWp hat (einheitlich seit 1.1.2025); die 100-kWp-Gesamtgrenze je Steuerpflichtige:r bleibt bestehen. In diesen Fällen entfällt die Gewinnermittlung; Aufwendungen inkl. AfA sind dann nicht abziehbar. Das ist wichtig, wenn Sie „Solaranlage abschreiben“ als Steuersparelement eingeplant hatten.

Praxis-Tipp: Bleiben Sie mit Mieterstromprojekten bewusst unter den Schwellen (z. B. 30 kWp je Hauseingang/WE-Bündel), wenn Steuerfreiheit und Verwaltungsvereinfachung im Vordergrund stehen.

2) PV Anlage Abschreibung: linear oder degressiv?

Ist Ihre Anlage nicht steuerfrei (z. B. wegen Leistung >30 kWp je Einheit oder besonderer Vermarktung), gelten die AfA-Regeln:

  • Linear: PV-Anlagen (bewegliche Wirtschaftsgüter) werden typischerweise über 20 Jahre abgeschrieben (5 % p. a.). Das ist der Standard für „PV Anlage abschreiben“.
  • Degressiv für bewegliche Güter: Für Anschaffungen ab 1.7.2025 bis 31.12.2027 ist eine degressive AfA bis 30 % p. a. möglich (max. 3-facher linearer Satz). Das beschleunigt die PV Anlage Abschreibung insbesondere in den ersten Jahren – etwa bei größeren Mieterstrom-Setups mit Speichern, Wechselrichtern oder Trafostationen.

Gebäude und Dachsanierung: Separat davon gibt es für Wohngebäude eine degressive AfA von 5 % für Bau-/Kauffälle im Zeitraum (Baubeginn) ab 1.10.2023 bis 30.9.2029. Das betrifft die Immobilie, nicht die PV-Technik – kann aber bei kombinierten Dachsanierungen Ihre Gesamtrendite verbessern.

3) Umsatzsteuer: 0 % beim Kauf, aber Achtung bei der Lieferung

Seit 2023 gilt beim Erwerb von PV-Komponenten (inkl. typischer Speicherfälle) der Nullsteuersatz (0 % USt), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das reduziert Ihre Investitionskosten und vereinfacht die Abwicklung – unabhängig davon, wie Sie die PV Anlage abschreiben. Für Stromlieferungen an Mieter bleibt die umsatzsteuerliche Behandlung ein eigenes Thema (Regelbesteuerung/Kleinunternehmer), getrennt vom 0 %-Einkauf.

4) Gewerbesteuer & Rechtsform: erweiterte Grundstückskürzung im Blick behalten

Grundstücksunternehmen können die erweiterte Kürzung weiterhin nutzen; die Unschädlichkeitsgrenze für PV- und Ladeerlöse ist gesetzlich auf 20 % angehoben worden (gilt ab Erhebungszeitraum 2023). Damit lassen sich PV-Einnahmen in vielen Fällen integrieren, ohne die Kürzung zu verlieren – dennoch bleibt Sorgfalt beim Setup (z. B. getrennte Gesellschaft, Pacht-/Liefermodelle).

5) Wirtschaftlichkeit konkret: Was bringt das unterm Strich?

  • Steuerfreie Klein-PV: volle Einnahmen, aber keine AfA-Wirkung – ideal zur Nebenkostenreduktion und Mieterbindung, wenn Sie primär Betriebskosten senken wollen.
  • Größere Anlagen: degessive AfA bis 30 % (2025–2027) steigert den steuerlichen Hebel in den Anfangsjahren; in Kombination mit Direktverbrauch, Speichern und Ladepunkten entstehen kurze Payback-Zeiten.
  • Dachsanierung plus PV: Gebäudekosten ggf. 5 % degressiv ansetzen, PV separat über 20 Jahre – so erhöhen Sie Liquidität und ESG-Wirkung im Bestand.

6) Typische Fallstricke – und wann Beratung sinnvoll ist

  • Grenzwerte reißen (z. B. >30 kWp je Einheit): Dann endet die Steuerfreiheit – Solaranlage abschreiben wird wieder relevant, aber auch Buchführung und USt-Themen.
  • Falsche Einordnung der PV als Gebäudebestandteil: führt zu unpassenden AfA-Sätzen. PV ist regelmäßig eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut.
  • Gewerbesteuer-Kürzung verlieren: prüfen Sie 20 %-Quote und Struktur (Eigentümergesellschaft vs. Betriebs-/Dienstleistungsgesellschaft).

Steuerberatung ist ratsam, wenn Sie mehrere Häuser bündeln, PPA-Modelle/Ladeinfrastruktur integrieren oder die 2025er degressive AfA gezielt ausspielen möchten.

7) Planung für maximalen Klima- und Steuervorteil

Planen Sie nutzer- und gerätebasiert: PV-Erzeugung zuerst auf Allgemeinstrom, Wärmepumpe, Tiefgarage verteilen; Überschüsse an Mieter liefern. So steigt der Eigenverbrauch und die Wirtschaftlichkeit – während Sie je nach Anlagengröße Steuerfreiheit oder beschleunigte AfA optimal nutzen.

Quellen & Weiterlesen:

• Pionierkraft: Alternative zum Mieterstrom – Vorteile für Vermietende größerer Gebäude.
• Deutscher Bundestag, Vorgang Wachstumschancengesetz (DIP). DIP
• BMF: „Investitions-Booster“ – degressive AfA 30 % ab 1.7.2025 (Presse). Bundesministerium der Finanzen
• IHK München: Degressive AfA bis 30 % (Zeitfenster 1.7.2025–31.12.2027). IHK München
• BMWSB/Haufe: Degressive AfA 5 % für Wohngebäude. BMWi+1
• BMF FAQ & BMF-Schreiben: 0 % USt auf PV-Komponenten. Bundesministerium der Finanzen+1
• BMF EStH / Länderleitfäden: § 3 Nr. 72 EStG – Steuerfreiheit, keine Gewinnermittlung. Bundesministerium der Finanzen+1
• Homeday: Überblick „Neue Gesetze 2025“ (Kontext). Homeday


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